Änderungen in der Erbschaftsteuer bis 31.12.2008:
Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006
festgestellt, dass die Erbschaftsteuer in ihrer jetzigen Form Erben von
Bargeld unangemessen benachteiligt, was mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar ist.
Noch wird bis dato Betriebsvermögen mit den Werten aus der Steuerbilanz zur Erbschaftsteuer herangezogen, welche eher selten dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen. Durch bilanzpolitische Maßnahmen (Sonderabschreibungen oder degressive Abschreibungen) können so stille Reserven gebildet werden, die bei der Besteuerung des Betriebs-vermögens nicht berücksichtigt werden. Zudem fließen immaterielle Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel der Firmenwert eines Unternehmens, in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein. Dies hat in vielen Fällen zur Folge, dass der Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem Verkehrswert zurückbleibt und nur ein Teil des tatsächlichen Wertes des Betriebsvermögens mit Erbschaftsteuer belastet wird
Bei bebauten Grundstücken klaffen zwischen dem erbschaftsteuerlichen Wert und dem tatsächlichen Verkehrswert oft Welten. Hier ergibt sich der derzeitige Wert einheitlich mit dem 12,5-fachen der durchschnittlichen Jahresrohmiete der letzten drei Jahre (unter Berücksichtigung einiger Zu- und Abschläge). Damit sollte ursprünglich eine Bewertung mit durchschnittlich ca. 50 % des tatsächlichen Verkehrswertes erreicht werden. Untersuchungen zeigen, dass ein derart starrer Vervielfältiger ohne Berücksichtigung von Grundstücksart und Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden führt. Die ermittelten Werte lagen willkürlich zwischen weniger als 20 % und über 100 % des jeweiligen Verkehrswertes der Grundstücke.
Unbebaute Grundstücke sind mit fiktiven Werten zum Zeitpunkt 1. Januar 1996 anzusetzen, die gerade in den neuen Bundesländern aufgrund des dort beobachteten drastischen Preisverfalls zu deutlich zu hohen Erbschaftsteuerwerten führen.
Einen weiteren Mangel sieht das Bundesverfassungsgericht in der Bewertung von Erbbaurechten. Der Wert des eingeräumten Erbbaurechtes wird durch starre Vervielfältigung des vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6 bestimmt, ohne dass wesentliche wertbeeinflussende Faktoren wie Restlaufzeit des Erbbaurechts, das Fehlen einer Heimfallentschädigung oder die Höhe des Erbbauzinses berücksichtigt werden. Dies führt derzeit dazu, dass in vielen Fällen sowohl bei der Bewertung des belasteten Grundstücks als auch der Bewertung des Erbbaurechts teils zu Gunsten, teils zu Lasten des Erwerbers erheblich vom Verkehrswert abgewichen wird.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Dabei ist er verfassungsrechtlich gehalten, sich einheitlich am Verkehrswert zu orientieren. Inwieweit einzelne Sachverhalte steuerlich weiterhin begünstigt werden, bleibt dem politischen Willen vorbehalten. Experten gehen davon aus, dass das Vererben von Grundbesitz und Betriebsvermögen deutlich teurer wird.
Gern berate ich Sie und erarbeite mit Ihnen ein auf Ihre individuelle Situation abgestimmtes Handlungskonzept.
Steuerberater Rolf König | Haydnstr. 28 | 75181 Eutingen | www.steuerberater-rolfkoenig.de | Tel.: 07231 - 585867